Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

Bekanntmachung vom 11.08.2026

 

 

Bekanntmachung

Nachstehend wird die Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) vom 21. Juli 2026 zur Wasserabgabesatzung (WAS) der Gemeinde Veitshöchheim bekanntgemacht

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Veitshöchheim folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

 

§ 1
Beitragserhebung

Die Gemeinde Veitshöchheim erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

 

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

  1.  bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht

    oder
     
  2. auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

 

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) ¹Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. ²Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art.5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) ¹Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

²Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

  • bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.500 m²,
  • bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m²

begrenzt.

(2) ¹Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. ²Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossflächen werden zwei Drittel der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, ist der ermäßigte Flächenansatz von zwei Drittel der teilausgebauten Fläche anzusetzen.

Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1 Alternative 1.

(4) ¹Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. ²Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

  • im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,
  • im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
  • im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) ¹Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. ²Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

 

§ 6
Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

a) pro m² Grundstücksfläche                                        0,83 €
b) pro m² Geschossfläche                                            7,62 €

 

§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 7 a
Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Wasserzähler sind grundsätzlich durch den Beitrag abgegolten und nicht zu verrechnen, auch wenn sie auf Privatgrund installiert sind.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 9
Gebührenerhebung

Die Gemeinde Veitshöchheim erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).


§ 9a
Grundgebühr

Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr für jeden der Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer

            bis                                                4 m³/h                        102,72 Euro/Jahr

            bis                                              10 m³/h                        115,56 Euro/Jahr

            bis                                                  16 m³/h                        158,36 Euro/Jahr

            über                                              16 m³/h                        513,60 Euro/Jahr

(3) Abweichend von Abs. 2 beträgt die Grundgebühr für Wasserzähler inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, die nur der Messung des Wasserverbrauchs und nicht gleichzeitig der Messung des Verbrauchs für die Gebühr zur Einleitung in die Kanalisationsanlage dienen

            bis                                                4 m³/h                         102,72 Euro/Jahr

            bis                                              10 m³/h                        115,56 Euro/Jahr

            bis                                                  16 m³/h                        158,36 Euro/Jahr

            über                                             16 m³/h                        513,60 Euro/Jahr

(4) Sofern die Pflicht zur Entrichtung der Wassergebühren nicht während des gesamten Jahres besteht, ist pro angefangenen Monat ein Zwölftel der Grundgebühr nach Abs. 2 oder 3 zu entrichten.

 

§ 10
Verbrauchsgebühren

(1) ¹Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. ²Die Gebühr beträgt 3,60 € inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde Veitshöchheim zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 4,14 € inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

 

§ 11
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde Veitshöchheim teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

 

§ 12
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

 

§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Abrechnung erfolgt durch die Gemeinde Veitshöchheim oder die Energieversorgung Lohr/Karlstadt GmbH & Co.KG als Beauftragter der Gemeinde Veitshöchheim. Abrechnungszeitraum ist bei konstantem Bezug zurzeit 01. Oktober bis 30. September.

(2) Auf die Gebührenschuld sind monatliche Vorauszahlungen in Höhe eines Elftels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde Veitshöchheim oder die Energieversorgung Lohr/Karlstadt GmbH & Co.KG als Beauftragter der Gemeinde Veitshöchheim die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.

(3) Bei Eigentumswechsel oder Wechsel des Zahlungspflichtigen erfolgt eine Zwischenabrechnung für den Zeitraum von der letzten Abrechnung bis zum Termin der Veränderung, wenn diese vom Nutzungsberechtigten beantragt wird.

 

§ 14
Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen und Kostenerstattungsansprüchen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

 

§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde Veitshöchheim für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

 

§ 16
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit Wirkung zum 01. Oktober 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. Mai 2018 sowie die Erste Änderungssatzung zur BGS-WAS vom 13. Oktober 2022 außer Kraft.

 

Veitshöchheim, den 11. August 2026

Jürgen Götz
1. Bürgermeister

 

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